IFHandwerk e.V.

Das neue Schwarzarbeitsgesetz tritt zum 1. August 2004 in Kraft

Das neue Schwarzarbeitsgesetz kann in Kraft treten, nachdem heute der Bundesrat formell zugestimmt hat. Vor einer Woche hatte der Bundestag den Kompromiss im Vermittlungsausschuss akzeptiert. Die gute Nachricht: Handwerkliche Schwarzarbeit wird um 50% billiger. Das neue Schwarzarbeitsgesetz setzt den Bußgeldrahmen von 100.000€ auf 50.000€ herab. Die schlechte Nachricht: Die schon in der Vergangenheit unklaren Abgrenzungsfragen bleiben bestehen. Handwerker ohne Meisterbrief müssen also weiter mit Verfolgung rechnen, auch wenn der Bußgeldanreiz für Handwerkskammern, Innungen und Behörden deutlich gemindert wurde. Somit ist nicht auszuschließen, dass verstärkt gemeinsame Ermittlungsgruppen mit den Zollbehörden und Landesfinanzbehörden in Zukunft den Verfolgungsdruck möglicherweise noch steigern.

Die von Bundesregierung und der rotgrünen Koalition im Bundestag geplante und vom IFHandwerk vehement geforderte Streichung der unzulässigen Handwerksausübung als Schwarzarbeitstatbestand wurde dem Kompromiss mit der unionsgeführten Mehrheit im Bundesrat geopfert.

Die wesentlichen Änderungen nach der Einigung im Detail:
– Schwarzarbeit soll neu definiert werden und in erster Linie Steuerhinterziehung und Sozialmissbrauch beinhalten. Der Kompromissentwurf macht dieses Anliegen wieder zunichte.
– Unzulässige Handwerksausübung, Nichtanmeldung von gewerblichen Tätigkeiten gelten auch zukünftig als Schwarzarbeit. Die von der Bundesregierung geplante Abschaffung dieses Tatbestandes wurde nicht durchgesetzt. Der Verstoß kostet zukünftig statt bis zu 100.000€ „nur“ noch bis zu 50.000€.
– Kontrollregelungen, die bisher in verschiedenen Gesetzen verstreut waren, werden in einem Gesetz zusammengeführt. Das erleichtert die Verfolgung
– Die umstrittene, neu geplante Rechnungsausstellungspflicht für Werklieferungs- oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch bei privaten Auftraggebern wird eingeführt. Allerdings kann statt einer Rechnung auch eine andere beweiskräftige Unterlage ausreichen. Der Verstoß kostet für private Bauherren bis zu 500€, für die Leistungserbringer bis zu 5000€.
– Die Zollverwaltung wird die federführende Verfolgungsbehörde. Gemeinsame Ermittlungsgruppen mit anderen Behörden werden erleichtert. Hierzu gehören nicht mehr die Handwerkskammern. Die Kompetenzen der Zollverwaltung werden erweitert. Sie können künftig auch außerhalb der Geschäftszeiten des Arbeitgebers kontrollieren, sofern es für die kontrollierten Personen Arbeitszeit ist. Generalunternehmer werden stärker überprüft, mitgeführte Unterlagen der überprüften Personen sollen überprüft und Kraftfahrzeuge angehalten werden können.
– Auch das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers (Arbeitgebersanteile) sind nun strafbar. Bisher galt das nur für die Arbeitnehmeranteile.
– Sozialmissbrauch soll zukünftig auch ohne Betrugsabsicht strafbar sein.
– In der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) gilt künftig ein Unternehmerregress bei Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber. Auch der private Haushalt gilt zukünftig als Arbeitgeber. Der Schwarzarbeiter bleibt wie bisher gesetzlich gegen Unfall versichert, sofern eine Unfallversicherungspflicht bestand.

Aus der Bundesratspressemeldung nach der Einigung im Vermittlungsausschuss:

„Nach dem Kompromissvorschlag sollen die zuständigen Landesfinanzbehörden künftig prüfen, ob der Steuerpflichtige seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten erfüllt hat. Die Zollbehörden sind dabei nur zur Mitwirkung berechtigt. Ihre Prüfung im Rahmen der Mitteilungspflichten soll sich insbesondere darauf erstrecken, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder werden Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit treffen.

Die nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages den nichtunternehmerischen Leistungsempfänger treffende zweijährige Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf Rechnungen, die für Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht worden sind, wird erleichtert: Statt der Rechnungen reichen künftig Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen aus. Die für Verstöße in diesem Zusammenhang vorgesehene Bußgeldhöhe wird von tausend auf fünfhundert Euro reduziert.

Die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung erstrecken sich zukünftig auch auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten.

Des Weiteren wird die Definition von Schwarzarbeit um zwei Fälle ergänzt: Schwarzarbeit leistet auch, wer bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen den Beginn eines stehenden Gewerbes nicht anzeigt oder nicht im Besitz der erforderlichen Reisegewerbekarte ist. Außerdem arbeitet ‚schwarz’, wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.“ (Quelle: Bundesratspressemitteilung Nr. 146 vom 30.6.2004)