Am 26. November 2004 hat der Bundesrat zugestimmt, dass die zu Beginn des Jahres 2004 neu eingeführte Rentenversicherungspflicht für die im Handwerk selbständig Tätigen rückwirkend korrigiert wird. Versicherungspflichtig sind jetzt im wesentlichen nur noch diejenigen Handwerker, die mit einem Handwerk der Anlage A in der Handwerksrolle eingetragen sind, sofern sie selbst die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Für Personen, die vor 2004 eingetragen wurden, gilt eine Übergangsregelung.
Durch die Neuregelung waren fast alle Personen versicherungspflichtig geworden, die mit einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A HWO) oder einem zulassungsfreien Handwerk (Anlage B1 HWO) eingetragen sind oder eingetragen werden (Einzelheiten: HANDWERKSBERATER 2/2004). Die erweiterte Rentenversicherungspflicht konnte Sie plötzlich auch als Händler und Mitgesellschafter betreffen. Für manch einen wurde das zur bösen Überraschung. Denn immerhin fast 20 Prozent Ihres Gewinnes hätten Sie dann an die staatliche Rentenkassen abführen müssen. Und zwar auch dann, wenn Sie ihre Altersvorsorge längst ausreichend privat organisiert hatten.