Wie heute bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvR 1219/07 vom 21.1.2007) schon wieder einen richterlichen Hausdurchsuchungsbeschluss einkassiert. Beschwerdeführerin war eine Ärztin, deren Praxis, Privatwohnung und Kraftfahrzeuge durchsucht worden waren. Anlass war die Strafanzeige des Ehemannes einer Patientin wg. angeblicher Falschabrechnung. IFHandwerk-Geschäftsführer Michael Wörle erklärt: „Bei Hausdurchsuchungen drängt sich schon lange der Eindruck auf, dass in Deutschland systematisch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung missachtet wird. Das trifft in diesem Falle eine Ärztin, aber nicht selten auch selbstständige Handwerker ohne Meisterbrief.“
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hatte festgestellt, dass die angegriffenen Beschlüsse die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzen. In Anbetracht des relativ geringen Schadens von knapp 75€ und der „Tatsache, dass ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht bestanden hat, war die Durchsuchung der Arztpraxis unverhältnismäßig. Die Verdachtsgründe bewegten sich im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, die eine Durchsuchung unter keinen Umständen rechtfertigen konnten“, rügte das Bundesverfassungsgericht. Die Richter konnten nicht nicht nachvollziehen, warum der schriftlichen Strafanzeige des Ehemanns der Patientin gegenüber den Ultraschallbildern ein derart starker Beweiswert zukomme. In die Verhältnismässigkeitserwägungen hätte auch eingestellt werden müssen, dass mit der Durchsuchung der Praxisräume empfindliche Daten Dritter (anderer Patientinnen) gefährdet waren. Im Ergebnis hat das Gericht die Frage offen gelassen, ob der Durchsuchungsbeschluss nicht auch deswegen als verfassungswidrig anzusehen war, weil nicht nur die Durchsuchung der Praxisräume, sondern auch die Durchsuchung der privaten Wohnung und der Kraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin angeordnet worden war.
Das Bundesverfassungsgericht ist der wichtigste Schutz für den Rechtsstaat. Die Behörden sind es in der Praxis leider nicht.