Heute ist die neue Handwerksordnung in Kraft getreten. Dass das so lange gedauert hat, hat prozedurale Gründe. Das Bundeswirtschaftsministerium, Minister Altmaier, Bundesjustizministerium, Bundesrat und der Bundespräsident: Sie alle sind involviert, bevor die Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Nun haben wir die Endfassung. Gewerbeanmeldungen für die 12 auserwählten Gewerke, die wieder zwangsvermeistert werden, sind ab sofort nur noch mit einem großen Befähigungsnachweis (in der Regel die Meisterprüfung) möglich.
Die rückvermeisterten Gewerke wie Raumausstatter oder Fliesenleger haben aber auch die Möglichkeiten, auf andere Art und Weise eine Handwerksrolleneintragung und damit eine Zulassung zu bekommen. Hierzu zählen die Altgesellenregelung nach § 7b HWO oder eine Konzessionsträgerregelung nach § 1 HWO, wie sie in dem Buch unseres Geschäftsführers Michael Wörle „Selbstständig ohne Meisterbrief – Was Handwerkskammern gern verschweigen“ umfassend beschrieben sind. Auch von diesem Buch wird es eine Neuauflage geben müssen, aber die Möglichkeiten sind von der Novelle unberührt. Gerade die Altgesellenregelung, die 2004 von der damaligen rotgrünen Bundesregierung geschaffen wurde, hat vielen erfahrenen Handwerkern zu einer Zulassung verholfen.
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