IFHandwerk e.V.

Corona-Hilfen: Anlaufstellen. Es soll einheitlich werden! Ohne Anrechnung privater Mittel

Bund und Länder haben am Sonntag eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Dadurch soll das Antragsformularchaos vereinheitlicht werden. Hier die Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums (von uns gekürzt, mit Hervorhebungen) mit einer. Ganz wichtig: Die Liste der Ansprechpartner. Ab heute stehen die Mittel zur Verfügung! Eine wichtige Frage war, inwieweit private Mittel eingesetzt werden müssen. Werden die Sparsamen bestraft und die anderen belohnt? Nein, das wird nicht verlangt, auch wenn die Länderformulare das nicht ausweisen. Hierzu die baden-württembergische Kultursministerin und CDU-Spitzenkandidatin Susanne Eisenmann klarstellend:

„Dass der Bund plant, seine Soforthilfen für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen ohne Prüfung der privaten Vermögen auszubezahlen, begrüße ich ausdrücklich. Die bisherige Ausgestaltung der Förderkriterien in Baden-Württemberg beinhaltet, dass erst private liquide Mittel aufgebraucht werden sollen, ehe ein Antrag gestellt werden kann. Das hat bei den Selbstständigen und kleinen Betrieben viel Unsicherheit und Verwirrung ausgelöst. Ich kann diesen Ärger gut nachvollziehen, denn es ist vor allem all jenen gegenüber ungerecht, die solide gewirtschaftet und Rücklagen gebildet haben und nun wegen der Corona-Krise keine Einnahmen mehr erzielen können. Deshalb ist es dringend erforderlich, dass auch das Land Baden-Württemberg seine Kriterien für die Soforthilfe anpasst – und zwar rückwirkend, damit es keine Kriminalisierung derer gibt, die möglicherweise den Antrag gestellt haben, ohne private Mittel aufgewendet zu haben.“

Quelle: https://www.cdu-bw.de/presse/dr-susanne-eisenmann-zur-diskussion-ueber-die-foerderkriterien-bei-den/

PRESSEMITTEILUNG

Weg für Gewährung der Corona-Bundes-Soforthilfen ist frei. Umsetzung durch die Länder steht

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Bayern hat – als aktuelles Vorsitzland der Ministerpräsidentenkonferenz – die Verhandlungen auf Seiten der Länder koordiniert. Mit der Verwaltungsvereinbarung und der dazugehörigen Vollzugshilfe für die Länder sind alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Damit können in den nächsten Tagen die Anträge auf Sofort-Hilfe bei den unten genannten Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier hierzu: „Bund und Länder haben in Rekordzeit gemeinsam die notwendigen Voraussetzungen für eine schnelle Beantragung und Auszahlung der Corona-Soforthilfen geschaffen. Damit reagieren wir auf die Not vieler kleiner Unternehmen, Selbständiger, Freiberufler und Landwirte, die dringend auf diese Hilfen angewiesen sind. Beantragung und Auszahlung sollen schnell und unbürokratisch abgewickelt werden. Die vom Bund bereit gestellten Haushaltsmittel von bis zu 50 Milliarden Euro können ab diesen Montag von den Ländern abgerufen werden.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Bund und Länder haben sehr zügig gearbeitet, um die Corona-Soforthilfe jetzt scharf stellen zu können. Solo-Selbstständige und Betriebe bis zehn Beschäftigte können Zuschüsse für ihre Betriebskosten erhalten – insgesamt 50 Mrd. Euro stehen dafür zur Verfügung. Die Länder können diese ab morgen (Montag) abrufen, um die Zuschüsse schnell und unbürokratisch auszuzahlen. Es ist gut, dass Bund und Länder so eng zusammenarbeiten, damit die Hilfe zügig bei den Betroffenen vor Ort ankommt.“

Eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.

Ebenfalls finden Sie nachfolgend einen Kurzüberblick mit den wichtigsten Fragen, z.B. wer einen Antrag stellen kann und welche Angaben für die Antragstellung erforderlich sind.

Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?

Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen stellt klar, wer wo seinen Antrag stellen kann. Nachfolgend ein Überblick.

  1. Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
  2. Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
  3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  4. Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.
  5. Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
  6. Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  7. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern:

(Hinweis: Die genannten Ansprechpartner können kontaktiert werden sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch für Bundes-Soforthilfen):

Land

Zuständige Behörde(n) oder Stellen für Antragstellung und Bewilligung

Link

Baden-Württemberg

Antragstellung bei und Vorprüfung

durch IHK und HWK, Bewilligung

durch L-Bank

https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfecorona

Bayern

Regierungen und

Landeshauptstadt München

www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Berlin

Investitionsbank Berlin (IBB)

www.ibb.de/coronahilfen

Brandenburg

Investitionsbank des Landes

Brandenburg (ILB)

www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelleunterstuetzungsangebote/

Bremen

BAB Bremer Aufbau Bank

BIS Bremerhavener Gesellschaft

für Investitionsförderung und

Stadtentwicklung mbH

www.babbremen.de/bab/coronasoforthilfe.html

www.bisbremerhaven.de/antrag-coronasoforthilfe.99067.html

Hamburg

Hamburgische Investitions- und

Förderbank (IFB Hamburg)

www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuerunternehmen

Hessen

Regierungspräsidium Kassel

wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-fuerselbststaendige-freiberufler-undkleine-betriebe

Mecklenburg-

Vorpommern

Landesförderinstitut Mecklenburg-

Vorpommern (LFI-MV)

www.lfimv.de/foerderungen/coronasoforthilfe

Niedersachsen

voraussichtlich: Investitions- und Förderbank

Niedersachsen – NBank

www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19–Beratung-für-unsere-Kunden.jsp

Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln,

Münster

https://wirtschaft.nrw/corona

Rheinland-Pfalz

Investitions- und Strukturbank RP

(ISB)

https://isb.rlp.de/home.html

Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,

Energie und Verkehr des

Saarlandes

www.corona.wirtschaft.saarland.de

Sachsen

Sächsische Aufbaubank –

Förderbank (SAB)

www.sab.sachsen.de/

Sachsen-Anhalt

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

www.ib-sachsenanhalt.de/coronavirusinformationen-fuer-unternehmen

Schleswig-Holstein

Investitionsbank Schleswig-

Holstein (IB.SH)

www.ibsh.de/infoseite/corona-beratungfuer-unternehmen/

Thüringen

Thüringer Aufbaubank

Die Antragsannahme sowie

Vorprüfungen erfolgen auch über

die IHKn und HWKn.

https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020