IFHandwerk e.V.

Bundeswirtschaftsministerium gibt unklare Signale

Gespräche des IFHandwerk e.V. im Berliner Bundeswirtschaftsministerium machen deutlich: Die politische Lage für freie Handwerker wird nicht einfacher. Darüber berichten wir im neuen HANDWERKSBERATER.

In dem Gespräch in Berlin sollte geklärt werden, wer für die Folgekosten von Schäden durch die falsche Beurteilung von handwerksrechtlichen Fragen einstehen muss. Beide Seiten waren sich einig, dass die Ordnungsbehörden auf Grundlage der Landespolizei- bzw. Gefahrenabwehrgesetze eine Pflicht zur Auskunftserteilung haben. Der IFHandwerk e.V. kritisierte, dass die Auskünfte in den weit überwiegenden Fällen falsch seien. Michael Wörle: “Willkür darf hier nicht Platz greifen. Im Zweifel muss für den Gewerbetreibenden entschieden werden, wenn er wegen einer Auskunft nachfragt. Wer Auskünfte erteilt, muss deshalb wissen, worüber er redet. Diese Voraussetzung fehlt bis jetzt. Wir vermissen sie in nahezu allen uns bekannten Fällen seit langem ohne Aussicht auf Besserung, es sei denn, dass vom Bund-Länder-Ausschuss, dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Gesetzgeber neue Impulse kommen. Sogar die Rechtsprechung wird sehr oft nicht respektiert.”

Hinter den Kulissen wird immer wieder versucht, Ihre verfassungsrechtlichen Freiheiten zu beschneiden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierfür erstaunlich klare Worte gebraucht: Die „überkommene herrschende Meinung“ in Behörden und Kammern vernachlässigt die Verfassung. Tobt beim Bundesverfassungsgericht der Klassenkampf? Würde man Ihnen das glauben, wenn Sie als kritischer Leser das so formulieren? Wohl kaum. Wir konnten es uns nicht verkneifen, dieses Zitat wörtlich zu drucken. Umso besser ist es vor diesem Hintergrund, dass sich wieder eines unserer Mitglieder vor Gericht durchgesetzt hat.

Gerichtsurteil: Freier Handwerker setzt sich vor Gericht durch

Unser Mitglied Siegfried Peteluk hat gesiegt. Er hat sein Reisegewerbe in Kombination mit einem stehenden Gewerbe erfolgreich verteidigt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (11.9.2008 – AZ 4 K 1423/08) hat Ordnungsamt und Handwerkskammer deutliche Grenzen gesetzt, nachdem diese mehr als 2 Jahre mit ihm auf besonders unfaire Art und Weise Katz und Maus gespielt haben. Da die Ordnungsbehörde nur das umsetzte, was die Handwerkskammer für richtig hielt, hat indirekt auch die Handwerkskammer einen Prozess verloren.
Peteluk: „Wer nicht kämpft, hat schon verloren. Man muss auch bereit sein, vor Gericht zu ziehen.“ Die Behörde scheiterte mit ihrer Auffassung, dass Maler- und Lackiererarbeiten immer eine Handwerksrolleneintragung voraussetzen. Das Urteil macht deutlich, dass Sie ein Reisegewerbe und ein stehendes Gewerbe problemlos nebeneinander betreiben können. Die Behörde hat ihn 2,5 Jahre lang in seiner Arbeit behindert. Damit ist jetzt Schluß!
VG Stuttgart, 11.9.2008 – AZ 4 K 1423/08

Männer haben häufiger mit der Polizei zu tun

Männer werden häufiger von der Polizei angehalten und kontrolliert. Das hat eine aktuelle Umfrage der Allensbacher Meinungsforscher ergeben. 53% der befragten Männer wurden kontrolliert, aber nur 21% der befragten Frauen. Was der Anlass für den Polizeikontakt war, wissen wir nicht. Es wird sich vermutlich am häufigsten um Verkehrsdelikte handeln. Das jedenfalls lässt die von den Meinungsforschern gestellte Frage vermuten. Die Forscher fragten, ob es in den letzten 2-3 Jahren mal vorgekommen sei, dass die Befragten von der Polizei angehalten und kontrolliert wurden, oder dass die Befragten einen Unfall hatten. Ob es aber nur an der schnelleren Fahrweise der Männer liegt?

79% der Befragten berichten jedoch, dass die Polizei sich durchgehend höflich und korrekt verhalten habe. Aber auch hier behandeln Polizisten offensichtlich Frauen geringfügig höflicher als Männer (76/82%). Vielleicht sind aber Frauen einfach nur netter.

Wie sicher ist Ihr Geld bei der Bank?

Die vereinten, weltweiten Kraftanstrengungen zur Eingrenzung der Finanzkrise haben erst einmal gefruchtet. Das zeigt die Aufwärtsbewegung an den Börsen weltweit. In Deutschland wird Ihr Sparguthaben bei der Bank durch eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung aller Banken abgesichert. Allerdings nur bis zu 90%, maximal 20.000€. Darüber hinaus kann Ihr Geld im Falle der Insolvenz der Bank verloren gehen. Freiwillige Einlagensicherungen der Banken werden Ihnen nicht garantiert werden. Allerdings gibt es zwischen den verschiedenen Bankinstituten Unterschiede: die Gewährsträgerhaftung bei Sparkassen sichert Sie gegen die Insolvenz der Sparkasse ab. Spareinlagen bei Sparkassen sind somit sicherer als bei Privatbanken.

Die gesetzliche Grenze von 20.000€ soll zudem eu-weit angehoben werden. Sollten Sie über mehr Vermögen verfügen, lohnt es sich nachzudenken, Ihre Spargroschen auf mehrere Banken zu verteilen. Denn solange diese nicht alle gleichzeitig pleite gehen, ist Ihr Vermögen mehrfach bis 20.000€ und damit besser abgesichert. Die Sicherungssysteme der Banken, Sparkassen, Genossenschaften, Bausparkassen sind jeweils getrennte Kreisläufe. Ob das freiwillige Sicherungssystem der Privatbanken auch tatsächlich bei der nächsten Bankpleite greift, wird erst im Schadensfall entschieden. Es ist schließlich keine Versicherung, sondern eine freiwillige Leistung. Wer auf den Versicherungscharakter vertraut, wird leer ausgehen.

Dem Einlagensicherungssystem der Privatbanken wird bislang eine Leistungsfähigkeit angedichtet, die der Fonds nicht wirklich haben will (vgl. §6 Abs. 10 und § 12 der Statuten des Einlagensicherungsfonds). Es gibt keine Zahlungspflicht. Der Irrtum in der Öffentlichkeit ist vergleichbar mit der Zuständigkeit der Handwerkskammern. Handwerkskammern wird angedichtet, dass sie für die Verstöße gegen die Handwerksordnung und Beurteilung von Schwarzarbeit zuständig seien. Freie Handwerker wissen, dass das nicht so ist. Im Schadensfall sagt die Kammer auch, dass sie nicht zuständig und damit nicht schadensersatzpflichtig ist. Dass sie freiwillig Entschädigungen für unrechtmäßige und falsche Beurteilungen und Verfolgungen zahlen, lehnen sie ab. Das wird auch bei den Privatbanken kaum anders sein.

Oder wollen Sie den Banken mehr vertrauen als den Handwerkskammern?

Die Mini-GmbH kommt – aber stark gerupft

Am 26. Juni 2008 beschloss der Bundestag eine Gesetzesnovelle zum GmbHG. Sie weicht in wichtigen Punkten vom ursprünglichen Entwurf ab. Die Hoffnung, eine „kleine GmbH“ mit nur noch 10.000 Euro Stammkapital gründen zu können, wird enttäuscht. So wurde wohl die Chance vertan, der englischen Limited effektiv Paroli zu bieten.

Neben der klassischen GmbH wird es in Zukunft allerdings die „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ (UG) geben. Die Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital in Höhe von 1 Euro gegründet werden. Mit den erzielten Gewinnen muss jedoch nach und nach das Mindest-kapital von 25.000 Euro angespart werden. Laut Aussage des Bundesministeriums für Justiz soll die Neuregelung voraussichtlich in den Monaten Oktober/November in Kraft treten.

Die aus Sicht von Gründern wichtigsten Ergebnisse im Überblick:

1. Das GmbH-Stammkapital bleibt unverändert bei 25.000 Euro. Ursprünglich sollte das Mindestkapital auf 10.000 Euro gesenkt werden. Dies wurde jedoch in letzter Instanz von der Unionsfrakton verhindert, die auf dem bisherigen Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro beharrte. Die bisherige Mindesteinlage von 100 Euro pro Gesellschafter entfällt.

2. Neben der GmbH wird es bald die „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ geben. Der Rechtsformzusatz lautet nun Unternehmergesellschaft. Das ist allerdings keine neue Rechtsform. Eine solche „Mini-GmbH“ kann mit nur einem Euro Stammkapital gegründet werden. Die Haftung der Unternehmergesellschaft beschränkt sich auf das jeweilige Stammkapital. Erzielte Gewinne dürfen anfangs aber nur zu drei Viertel an die Gesellschafter ausgeschüttet werden: Jahr für Jahr müssen mindestens 25 Prozent der Erträge darauf verwendet werden, das volle Stammkapital von 25.000 Euro zu bilden. Sobald das Mindestkapital in voller Höhe erreicht ist, kann die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in eine GmbH umfirmieren. Sie muss aber nicht.
3. Anders als ursprünglich geplant wird es die notarielle Beurkundung der Gesellschaftsgründung auch in Zukunft geben. Unternehmen, die nicht mehr als drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer haben, besitzen jedoch die Möglichkeit das Gründungsverfahren zu vereinfachen und die Kosten dafür in einem überschaubaren Rahmen zu halten. Voraussetzung dafür ist die Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen „Musterprotokolls“ bei der Gesellschaftsgründung sowie einer „Musteranmeldung“ beim Handelsregister. Nach Angaben von Regierungsvertretern belaufen sich die Kosten für eine Unternehmergesellschaft-Gründung dann nur noch auf ca. 150 Euro zuzüglich des jeweiligen Startkapitals.
4. Ob sich die Gründung der Unternehmergesellschaft lohnt, muss jeder für sich beurteilen. Die Namensnennung zeigt natürlich jedem Kunden, dass Sie als Gründer kein Eigenkapital haben oder nicht haften wollen. Ob das geschäftsförderlich ist?