IFHandwerk e.V.

Immer mehr Bürokratie: 50% der Gesetze unverständlich. Behörden haben Auskunftspflicht

Die Bürokratie nimmt seit 1949 trotz aller Beteuerungen der Politik nicht ab, sondern zu. Das ergab eine neue Studie, die der Hamburger Staatsrechtler Ulrich Karpen für die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft erstellt hat. Allein seit Antritt der Großen Koalition im Herbst 2005 wurden im Bundesgesetzblatt 198 Gesetze und 500 Verordnungen veröffentlicht. Diese Zahl der Gesetze und Verordnungen wird sich bis zum Ende dieser Legislaturperiode in etwa verdoppeln, prognostiziert Karpen. Doch nicht nur der Umfang der Gesetze wird immer größer, die Qualität wird auch immer schlechter. 58 Prozent der Gesetze werden innerhalb von 2 Jahren wieder geändert, 50 Prozent sind unverständlich, 24 Prozent durch Verweisungen auf andere Gesetze und von da aus wieder auf weitere Gesetze sogar überkomplex. Schnelligkeit und Qualitätsmängel führen nach Karpen dazu, dass Finanzbeamte beispielsweise Mühe haben, beim Steuerrecht auf dem neuesten Stand zu sein.

Das gilt auch für das Handwerksrecht und das Schwarzarbeitsgesetz. Nach Erfahrungen des IFHandwerk e.V. werden die meisten neuen Gesetze und Verordnungen verschlimmbessert. Beispiel: So hat der Verband in seiner „Stellungnahme zum Entwurf der neuen EU/EWR-HwV“ im Juli 2007 bemängelt, dass die Neuregelungen von Umfang und Komplexität die alte Verordnung um Längen toppt. So hat der Entwurf 18 Paragrafen, die bisherige Verordnung nur 4!

Selbst Experten in Ministerien und Behörden kommen durch die hartnäckige Überzeugungsarbeit des Verbandes immer stärker zu der Einsicht, dass die Handwerksordnung für den Laien in hohem Umfang nicht verständlich ist. Es besteht daher ein Klärungsbedarf und rechtsstaatlicher Auskunftsanspruch, welche Tätigkeiten zwingend einer Meisterprüfung bedürfen und welche Tätigkeiten in welchem Umfang ohne weitere Voraussetzungen z.B. als einfache Tätigkeiten zulassungsfrei sind. Auskunftspflichtig sind in erster Linie die für das Handwerksrecht zuständigen Behörden und die Gewerbeämter. Das schließt aus, dass die Auskunftssuchenden an Stelle einer Auskunft auf nicht unmittelbar auskunftspflichtige Institutionen, z.B. auf Auskünfte der Handwerkskammern, verwiesen werden. Der IFHandwerk e.V. hilft Ihnen beim Einholen dieser Einkünfte, damit Sie in Zweifelsfällen die Klärung dieser Fragen nicht auf der Anklagebank erleben müssen.

Der Gerechtigkeit halber muss allerdings eingeräumt werden, dass die Gesetzesflut nicht nur in Deutschland hausgemacht ist. Ein Viertel aller neuen Gesetze entstehen nach Prof. Karpen jedoch auf Initiative Brüssels.

Telefonüberwachung: Stoppt den Trend zum Abbau der Bürgerrechte

Der IFHandwerk protestiert gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, der am Freitag im Bundestag diskutiert werden wird. Der Gesetzesantrag sieht eine verdachts- und anlassunabhängige Überwachung der Bürger vor. „Hiermit wird der unheilvolle Trend zum Abbau von Bürgerrechten fortgesetzt“, erklärt IFHandwerk-Geschäftsführer Michael Wörle.

Schon die vom Bundesinnenminister vom Zaun gebrochene Diskussion um Online-Durchsuchungen ging an der Sache vorbei. „Warum Online-Durchsuchungen, wenn 80% aller Hausdurchsuchungen rechtlich unzulässig sind?“, fragt IFHandwerk-Geschäftsführer Michael Wörle. Die Mitglieder des Interessenverbands der freien und kritischen Handwerker in Deutschland wissen aus eigener Erfahrung, wie in Deutschland mit Bürgerrechten umgegangen wird. Schon bei geringfügigen Anlässen werden Hausdurchsuchungen leichtfertig angeordnet, die dann von den Gerichten als unrechtmäßig eingestuft werden. So hat in diesem Jahr das Bundesverfassungsgericht in einer bislang einzigartigen Urteils-Serie eine Lanze für freie Handwerker gebrochen. Alle Durchsuchungen im Zusammenhang von angeblichen Verletzungen des Handwerksrechts waren unzulässig! Michael Wörle: „So etwas gab es noch nie, solange wir die zweifelhafte Durchsuchungspraxis in Deutschland beobachten!“

Jetzt steht die Vertraulichkeit der Kommunikation mit Anwälten, Ärzten und Journalisten auf der Abschussliste. „Die Bundesregierung ist gut beraten, die Verfassungsmäßigkeit ihrer Gesetzesvorstöße doppelt und dreifach zu prüfen“, erklärt der Sprecher des IFHandwerk e.V. Sonst droht eine erneute Schlappe vor den obersten Gerichten. Diesmal ist abzuwarten, ob die Klage Irlands vor dem Europäische Gerichtshof (EuGH) nicht die dem Gesetzesantrag zu Grunde liegende EU-Richtlinie aufheben wird. Der IFHandwerk e.V. unterstützt den Vorschlag der Bundestagsfraktion der Grünen, die Entscheidung des EuGH abzuwarten.

Warum Online-Durchsuchungen, wenn 80% aller Hausdurchsuchungen rechtlich unzulässig sind?

Die vom Bundesinnenminister vom Zaun gebrochene Diskussion um Online-Durchsuchungen geht an der Sache vorbei. „Warum Online-Durchsuchungen, wenn 80% aller Hausdurchsuchungen rechtlich unzulässig sind?“, fragt IFHandwerk-Geschäftsführer Michael Wörle.

Wer die Durchsuchungspraxis in Deutschland kennt, kann nicht für den Vorschlag des Bundesinnenministers sein. Nach den Erfahrungen des IFHandwerk e.V. sind 80% aller richterlich angeordneten oder ohne Durchsuchungsbeschluß durchgeführte Hausdurchsuchungen unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Jahr in einer bislang einzigartigen Urteils-Serie eine Lanze für freie Handwerker gebrochen. Alle Durchsuchungen waren rechtswidrig! Michael Wörle: „So etwas gab es noch nie, solange wir die zweifelhafte Durchsuchungspraxis in Deutschland beobachten!“

Handwerkskammer muss Hausverbot akzeptieren

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute bekannt gewordenen aktuellen Entscheidung verfügt, dass die Handwerkskammer ein erteiltes Hausverbot akzeptieren muss. Sie kann sich nicht auf ihr Besichtigungsrecht nach § 17 Abs. 2 HWO berufen. Dazu sagte IFHandwerk-Geschäftsführer Michael Wörle: „Damit haben Handwerkskammern wieder einmal im Kampf um die Berufsfreiheit den Kürzeren gezogen.“

In dem zu entscheidenden Fall wollte die Handwerkskammer den Betrieb eines selbstständigen Malergesellen besichtigen, um zu prüfen, ob er in die Handwerksrolle eingetragen werden müsse. Dem Handwerker war eine Reisegewerbeerlaubnis für Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle erteilt worden, Malerarbeiten waren jedoch ausdrücklich ausgenommen. Abgesehen davon, dass diese Beschränkung von der zuständigen Behörde nicht akzeptabel ist, glaubte die Handwerkskammer, den freien Handwerker – wie häufig – mit zusätzlichen Bestriebsbesichtigungen malträtieren zu dürfen. Auf diesem Wege wollte sie sich Informationen beschaffen, um ein Bußgeldverfahren initiieren zu können. Diese Vorgehensweise verstößt jedoch gegen das Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG, entschieden die Verfassungshüter in schöner Klarheit. Zweck des Betretungsrechtes der Kammer sei nicht, sich auf diesem Wege Informationen über rechtswidrig tätige Gewerbetreibende zu verschaffen. Das Betretungsrecht der Kammer diente in diesem Fall keinem erlaubten Zweck.