IFHandwerk e.V.

Schwarzarbeitspapst Professor Schneider begrüßt die neue Handwerksordnung

Der Schwarzarbeitsforscher Prof. Schneider begrüßt die Erleichterungen, die mit der neuen Handwerksordnung eingeführt wurden. In einem Interview mit der Zeitung „Financial Times“ kritisierte der österreichische Forscher, der als der führende Experte für Schwarzarbeit gilt, die deutschen Parteien, dass der Meisterzwang stärker hätte reduziert werden sollen: „Die Steuer- und Abgabenlast sowie die hohe Regulierungsdichte treiben die Menschen in die Schwarzarbeit. Die Handwerksordnung hätte stärker liberalisiert werden sollen.“

Schneider bezweifelte gegenüber der „Financial Times“, dass härtere Strafen tatsächlich zu Mehreinnahmen führen, da die Schwarzarbeit als Kavaliersdelikt gelte. „Die Kosten der Überwachung würden die zusätzlichen Steuereinnahmen auffressen.“ Er forderte, die Nebenerwerbstätigkeit weiter zu entbürokratisieren und die Abgaben auf solche Verhältnisse stärker zu senken. Die Bundesregierung allerdings plant eine weitere Verschärfung der Schwarzarbeit. In dem Gesetzentwurf, der dem IFHandwerk e.V. vorliegt, wird allerdings der Begriff der Schwarzarbeit neu definiert und einheitlich gefasst. Demnach soll die unerlaubte Handwerksausübung nicht mehr als Schwarzarbeit gelten! Damit würde unerlaubte Handwerksarbeit statt 100.000€ nur noch mit maximal 10.000€ Bußgeld bedroht.

Der IFHandwerk begrüßt diesen vorgesehen Reformschritt und warnt die Unionsparteien, diese Reform zu vereiteln. Nach einem Bericht der Zeitung „Rheinische Post“ soll der Gesetzentwurf im Bundesrat gestoppt werden. Unter Berufung auf die bei der Bundesvorstandsklausur der CDU verabschiedete so genannte Hamburger Erklärung berichtete die Zeitung, dass das Gesetz voraussichtlich am Widerstand der Union im Bundesrat scheitern werde.

Internet-Auftritt des IFHandwerks neu gestaltet

Sie werden sich vielleicht die Augen reiben: Der Internet-Auftritt des IFHandwerk ist neu programmiert. Aufbau und Gestaltung sind zum neuen Jahr vollständig überarbeitet worden, vor allem der interne Bereich ist verändert worden. Sie finden jetzt noch übersichtlicher und zahlreicher neue Informationen, Fachartikel, Gerichtsurteile, Gesetzestexte und vieles mehr. Schaun Sie einfach mal rein.

Am 1. Januar tritt die neue Handwerksordnung in Kraft

Die Auseinandersetzung um die Liberalisierung des Marktzutritts für Handwerker ohne Meisterbrief hat das ganze zurückliegende Jahr beherrscht. Heute treten die Reformen in Kraft. Weitere Reformen der Handwerksordnung werden von der Politik wahrscheinlich so schnell nicht mehr zu erwarten sein. Prüfen Sie also mit unserer Hilfe, ob Sie von den Neuregelungen profitieren oder nicht. Nutzen Sie die telefonische Beratung für Mitglieder. Im nächsten HANDWERKSBERATER werden wir Sie ausführlich informieren. Eine erste Vorabeinschätzung finden Sie in unserer aktuellen Information vom 18.12.2003.

Interessant für IFHandwerks-Mitglieder ist auch die Einschätzung unserer Gegner im Kampf gegen den Meisterzwang. So hat beispielsweise der Baden-Württembergische Handwerkstag (BWHT) eine erste Einschätzung abgegeben, die nachfolgend zitiert wird.

So bewerten unsere Gegner, die Verteidiger des alten Zunftwesens, die heute in Kraft getretenen Neuregelungen:

Nach Auffassung der etablierten Handwerksvertreter zeit die Neuregelung „Licht und Schatten, wobei der Schatten überwiegt“. Zuerst betont der BWHT seinen Erfolg, dass statt 29 nun 41 Handwerksberufe eintragungspflichtig bleiben: Die etablierten Handwerksvertreter hatten durchgesetzt, dass auch Handwerksbranchen, die eine überdurchschnittliche Ausbildungsleistung aufweisen, meisterpflichtig bleiben:

„Für Baden-Württemberg bedeutet dies, dass rund 88% der bisherigen Anlage A-Betriebe in der Anlage A verbleiben. Das scheinbar nur 12% der Betriebe von der Anlage A in die Anlage B verschoben werden, kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass dies bei den betroffenen Branchen eine vielfach nicht rationale nachvollziehbare Diskriminierung gegenüber den verbleibenden Branchen darstellt und dort für die Zukunft möglicherweise zu erheblichen strukturellen Veränderungen führen wird.“

Die Berufe, die weiter eintragungspflichtig bleiben, sind nur noch begrenzt dem Meisterzwang unterworfen. Der BWHT sieht die Gefahr, dass zusammen mit den bereits bisher bestehenden zahlreichen Ausnahmemöglichkeiten nunmehr „die Ausübungsschleusen für Qualifikationen unterhalb der Meisterprüfung bzw. qualifikationsfreie Ausübungen weit geöffnet“ werden.

Im einzelnen:

  • „In Anlage A kann sich künftig jeder Geselle selbstständig machen, der 6 Jahre Berufspraxis aufweist, davon 4 Jahre in leitender Stellung. Eine solche leitende Stellung ist bereits dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse übertragen worden waren. Es wird vermutlich davon auszugehen sein, dass die Gerichte hier die Messlatte nicht sehr hoch anlegen werden.“ Wir können nur hoffen, dass die Gerichte dem Gesetzgeber folgen. Sicher sein können Sie hier nicht. Gerade die untere und mittlere Gerichtsbarkeit hört noch sehr stark auf die Handwerkskammern
  • „Daneben sind alle Gewerbe der Anlage A künftig für eine zulassungsfreie selbstständige Ausübung von nicht wesentlichen Teiltätigkeiten geöffnet. Zwar hat das Handwerk hier im Vermittlungsverfahren durchsetzen können, dass eine Anhäufung solcher einfachen Teiltätigkeiten nicht den Kernbereich eines Vollhandwerkes betreffen darf. Da aber andererseits diese Betriebsart zunächst grundsätzlich dem Organisationsbereich der Industrie- und Handelskammern zugeordnet ist, stellt sich die Frage, inwieweit dann ein solches Atomisierungsverbot von den Industrie- und Handelskammern überwacht werden wird bzw. von den Handwerkskammern durchgesetzt werden kann. Diese Sorge wird durch die Tatsache, dass diese Kleinbetriebe dann nicht der IHK angehören, sondern der Handwerkskammer, wenn der Inhaber eine entsprechende handwerkliche Ausbildung aufweist, nicht entkräftet. Denn durch einen einfachen Wechsel in der Betriebsleitung (der Handwerker benennt einfach die berufsfremd ausgebildete Ehefrau als Betriebsleiterin) hat der Betriebsinhaber ein praktisch unbegrenztes Dispositionsrecht hinsichtlich der Kammerzurechnung.“ Die Praxis des Atomisierungsverbots wird Ihnen vermutlich weiter Schwierigkeiten machen. Wichtig ist jedoch, im Zweifel nicht der Handwerkskammer anzugehören. Das erhöht Ihren Handlungsspielrau
  • „Mit großer Sorge ist die mögliche Tragweite der neuen Hilfsbetriebsregelung des § 3 Abs. 3 N. 2 c) zu sehen. Anders als bisher fallen hierunter nunmehr auch komplette handwerkliche Installationsarbeiten durch Werkskundendienste industrieller Hersteller (etwa die Montage von Boilern, Ölbrennern oder Heizkesseln). Durch die Bezugnahme auf den Herstellerbegriff des Produkthaftungsrechts ist ferner fraglich, ob z.B. die Werksniederlassungen der Automobilhersteller mit ihren großen, klassischen Werkstattarealen des Kfz-Technikerhandwerks noch organisationszugehörig sind.“ Dieses Privileg wird vor allem Industriebetrieben und ihren Subunternehmern nützlich werden.

Fazit:

Interessant ist das BWHT-Fazit: „Damit ist festzustellen, dass die novellierte Handwerksordnung zwar formal an der Meisterpflichtigkeit der Anlage A festhält, in der Praxis aber eine Situation schafft, die der eines zulassungsfreien Bereiches sehr nahe kommt.“ Werfen die Propagandisten der Handwerkskammern die Flinte bereits ins Korn?

Die neuen Berufe in der Anlage B sehen zwar die Meisterpflichtigkeit nicht mehr vor, die Meisterprüfung soll aber weiterhin angeboten und als Qualitätsmerkmal im Markt einsetzbar bleiben. Unsere Gegner scheinen es begriffen zu haben, dass für diese Berufe nun endlich die Meisterprüfung sich im Markt behaupten muss, was wir schon lange fordern. Zitat: „Da die Meisterprüfungen dort nicht mehr im Zusammenhang mit einer Zulassungsregelung stehen, dürfte die Chance steigen, Meisterprüfungen dort zur tatsächlichen Qualitätsprüfungen auszugestalten.“ Also: Wenn die Meisterprüfung sich lohnt, wird sie auch weiter abgelegt werden. Was sonst. So ist Marktwirtschaft.

Wenn Sie wissen wollen, ob und wie Sie von den Reformen persönlich profitieren, so rufen Sie in der Geschäftsstelle des IFHandwerk e.V. an: Telefon 040-399 00 332. Ab 5. Januar ist das Büro wieder besetzt.

Zitate: Informationsdienst des BWHT vom 22.12.2003
Anmerkungen: Michael Wörle, IFHandwerk e.V.

Bundestag beschließt neue Handwerksordnung

Mit großer Mehrheit hat der Bundestag den Vorschlag des Vermittlungsausschusses beschlossen. Damit ist der Weg frei! Für 53 Handwerksberufe entfällt der Meisterzwang.

Die sechs wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengestellt:

  1. Befreite Handwerke: Für 53 von 94 Handwerksberufen wird ab 1.1.2004 der Zugang in Zukunft ohne Meisterbrief ermöglich (neue Anlage A HWO: vgl. Liste im Anhang). Erhalten bleibt der Meisterzwang z.B. bei Augenoptikern, Maurern, Dachdeckern, Bäckern, Fleischern oder Zimmerern. Gestrichen wird der Meisterzwang bei Gebäudereinigern, Buchbindern, Fotografen, Fliesenlegern, Geigenbauern, Goldschmieden, Modisten, Parkettlegern, Raumausstattern, Rolladen- und Jalousiebauern, Schuhmachern, Uhrmachern und Keramikern
  2. Altgesellengleichstellung: Für die verbleibenden 41 Handwerke werden Gesellen mit 6 Jahren Berufserfahrung den Meistern gleichgestellt. Für 4 von den 6 Jahren müssen sie allerdings Führungserfahrung in leitender Stellung nachweisen (§ 7 b HWO). Dies gilt für alle weiter eintragungspflichtigen Handwerksberufe mit Ausnahme der Schornsteinfeger und einige Gesundheitshandwerke (z.B. Zahntechniker). Diese Neuregelung auf Initiative des Vermittlungsausschusses stellt gegenüber der Gesetzesfassung der rot-grünen Koalition eine Verbesserung dar. Allerdings wird gegenüber EU-Mitbürgern, die ihre Berufserfahrung im Ausland gesammelt haben, der Abstand nur verringert. Die bisher verlangten 20 Berufsjahre sollten auf 10 Jahre verkürzt werden und werden jetzt weiter reduziert. EU-Mitbürger benötigen jedoch nur 3 Berufsjahre ohne Leitungserfahrung. Die Inländerdiskriminierung bleibt also erhalten.
  3. Betriebsleiter: In jeder Rechtsform ist es ab 1.1.2004 erlaubt, durch die Einstellung eines Meisters oder eines gleichwertig Berechtigten nach § 7 Abs. 1 HWO die Handwerksrolleneintragung zu erlangen. Bislang mussten Handwerker ohne Meisterbrief hierfür eine GmbH gründen oder einen Meister beteiligen. In einem Einzelunternehmen war dieses nicht möglich. Diese Ungleichbehandlung wird nun beseitigt
  4. Betriebsschließungen (Gewerbeuntersagungen) müssen in Zukunft von einem gemeinsamen Gremium aus IHK und HWK beschlossen werden (§ 16 HWO)
  5. Unerheblicher Nebenbetrieb: Die Nebenbetriebsregelung wird klarer gefasst. Bislang ist die Grenze des unerheblichen Nebenbetriebs immer wieder Streitgegenstand mit zum Teil hahnebüchenen Possen
  6. Einfache Tätigkeiten, die auch schon bisher zulassungsfrei ausgeübt werden dürfen, sind gesetzlich freigestellt. Damit wird allerdings nur die bisherige Rechtsprechung gesetzlich umgesetzt.

Der IFHandwerk begrüßt den Gesetzentwurf als Schritt in die richtige Richtung und dankt Wirtschaftsminister Clement und seinen der rot-grünen Koalitionsfraktionen für Ihren Einsatz in diesen schwierigen Auseinandersetzungen. Erstmals wird hiermit offiziell bestätigt, dass eine Weiterentwicklung des Handwerksrechts in Richtung Verbraucherschutz notwendig ist, dass das bisherige Gesetz zum Schutz des Handwerks überholt ist.

Allerdings ist die Umsetzung im Gesetzentwurf nicht zielführend. So benötigen schon heute beispielsweise Schweißer regelmäßige Nachweise. Dagegen darf ein Handwerker, der nach seiner Meisterprüfung 40 Jahre lang nicht mehr tätig war, ohne weiteren Nachweis sich selbstständig machen.

Verbandsgeschäftsführer Michael Wörle befragte Deutschlands prominentesten Zeugen: Walter Riester, Vorgänger von Bundesminister Clement. Riester äußerte Verständnis für die Forderungen des IFHandwerk und ist zugleich ein gutes Beispiel dafür, warum der Meisterbrief eben kein Qualitätsbeweis ist. Aus der Stellungnahme des IFHandwerk gegenüber dem Wirtschaftsministerium: „Insofern bietet eine vor 40 Jahren abgelegte Meisterprüfung keine Gewähr für die Kenntnis des Stands der Technik. Wenn Walter Riester, geprüfter Fliesenlegermeister, nach heute 34 Jahren beruflicher Abstinenz als Bundesminister a.D. wieder in seinen alten Beruf zurückkehren möchte, so wird ihn keiner fragen, ob und wie viele fachtheoretische und fachpraktische Weiterbildungen er in seiner Zeit als Bundesarbeitsminister absolviert hat, um in seinem alten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben.“

Der Meisterbrief sichert also für die verbleibenden 41 Handwerksberufe keinen wirklichen Verbraucherschutz. Das muss nach wie vor geändert werden. Der IFHandwerk fordert: Ähnlich wie bei Schweißerprüfungen muss es einen Qualitätsstandard ohne Meisterprüfungszwang geben. Denn in den in der Anlage A HWO verbleibenden Handwerksberufen – sie sind als gefahrengeneigt eingestuft – wird es auch in Zukunft nicht wichtig sein, ob der Handwerksmeister noch up to date ist.

Ausblick: Der nächste Schritt wird unser Kampf für eine Liberalisierung des Schwarzarbeitsgesetzes sein. Handwerksübung ohne Meisterbrief darf kein Straftatbestand werden. Die Chancen stehen gut. Wir berichten, sobald hier die Einzelheiten feststehen.

Anhang: Neue Gesetzesformulierungen

Ergänzung § 1 Absatz 2 HwO:

Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

  1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
  3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
    Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

Der § 7 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Als Inhaber des Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerksgewerbes wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn diese oder der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem ver-wandten Handwerk erfüllt.

Der neue § 7b HwO

(1) Eine Ausübungsberechtigung für Gewerbe der Anlage A, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Gewerbe der Anlage A oder in einem mit diesem verwandten Gewerbe der Anlage A oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden Gewerbe entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat, und

2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.

3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

§ 16 wird wie folgt geändert:

(3) Wird der selbständige Betrieb eines Gewerbes der Anlage A als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, das sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die zuständige Behörde.

(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum … zu bilden.

(5) Der Schlichtungskommission gehören je ein von jeder Trägerorganisation benannter Vertreter sowie eine weitere gemeinsam von diesen zu benennende Person an, die auch den Vorsitz führt. Hat eine der Trägerorganisationen ihren Vertreter benannt und kommt die andere Trägerorganisation nicht innerhalb von einem Monat ab dem Benennungsdatum oder, nachdem die Stelle des von ihr zu benennenden Vertreters vakant geworden ist, ihrer eigenen Benennungspflicht nach, so erfolgt die Benennung auf Antrag der anderen Trägerorganisation durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Das gilt entsprechend auch für die Bestellung des Vorsitzenden, wenn sich die Trägerorganisationen nicht binnen eines Monats, nachdem beide ihre Vertreter benannt haben oder nachdem die Stelle des Vorsitzenden vakant geworden ist, auf eine Person haben einigen können. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die neue Anlage A:

1. Maurer und Betonbauer
2. Ofen- und Luftheizungsbauer
3. Zimmerer
4. Dachdecker
5. Straßenbauer
6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7. Brunnenbauer
8. Steinmetzen und Steinbildhauer
9. Stukkateure
10. Maler und Lackierer
11. Gerüstbauer
12. Schornsteinfeger
13. Metallbauer
14. Chirurgiemechaniker
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
16. Feinwerkmechaniker
17. Zweiradmechaniker
18. Kälteanlagenbauer
19. Informationstechniker
20. Kraftfahrzeugtechniker
21. Landmaschinenmechaniker
22. Büchsenmacher
23. Klempner
24. Installateur- und Heizungsbauer
25. Elektrotechniker
26. Elektromaschinenbauer
27. Tischler
28. Boots- und Schiffbauer
29. Seiler
30. Bäcker
31. Konditoren
32. Fleischer
33. Augenoptiker
34. Hörgeräteakustiker
35. Orthopädietechniker
36. Orthopädieschuhmacher
37. Zahntechniker
38. Friseure
39. Glaser
40. Glasbläser und Glasapparatebauer
41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker

Vermittlungsausschussergebnis: 90 Prozent aller Handwerksunternehmen unterliegen weiter dem Meisterzwang

Der Verhandlungsmarathon des Vermittlungsausschusses ist vorbei. Ergebnis: 41 Handwerksberufe unterliegen weiterhin dem Meisterzwang. Wer sich selbstständig macht, bedarf weiterhin der Handwerksrolleneintragung. Ursprünglich sollten es allerdings nur 29 Handwerksberufe sein, was nach Meinung des IFHandwerk immer noch zu viel ist (vgl. die Gegenüberstellung im Anhang).

Was sich als großer Wurf präsentiert, betraf schon vor der Einigung im Vermittlungsausschuss lediglich ein Drittel aller Handwerksbetriebe. Denn obwohl zwei Drittel der Berufe vom Meisterzwang befreit werden sollten, war dieses gemessen an der Betriebszahl mit geschätzt 10 Prozent kein großer Teil.